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1. Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG)

  • Dieses Gesetz ist am 1. August 2005 in Kraft getreten und gibt einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für Krippen, Kindergärten, Kinderhorte, Netze für Kinder und Tagespflege. Die Bildungs- und Erziehungsziele sind verbindlich in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) festgelegt.

Auszüge aus dem BayKiBiG:

  • Kindergärten gehören zum Elementarbereich des Bildungswesen. Es besteht keine Kindergartenpflicht.
  • Mit dem neuen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz wird die Öffnung des Kindergartens für Kinder anderer Altersgruppen möglich.
  • Aufgabe des Kindergartens ist die ganzheitliche Bildung, Erziehung und Betreuung. Als familienergänzende und unterstützende Einrichtungen sollen Kindergärten bestmögliche Entwicklungs- und Bildungschancen für alle Kinder bieten.

2. Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP)

  • In der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (AVBayKIBiG) wurden die für alle staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen verbindlichen Bildungs- und Erziehungsziele festgelegt. Sie sind im Bildungs- und Erziehungsplan eingehend beschrieben.
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