1. Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG)
- Dieses Gesetz ist am 1. August 2005 in Kraft getreten und gibt einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für Krippen, Kindergärten, Kinderhorte, Netze für Kinder und Tagespflege. Die Bildungs- und Erziehungsziele sind verbindlich in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) festgelegt.
Auszüge aus dem BayKiBiG:
- Kindergärten gehören zum Elementarbereich des Bildungswesen. Es besteht keine Kindergartenpflicht.
- Mit dem neuen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz wird die Öffnung des Kindergartens für Kinder anderer Altersgruppen möglich.
- Aufgabe des Kindergartens ist die ganzheitliche Bildung, Erziehung und Betreuung. Als familienergänzende und unterstützende Einrichtungen sollen Kindergärten bestmögliche Entwicklungs- und Bildungschancen für alle Kinder bieten.
2. Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP)
- In der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (AVBayKIBiG) wurden die für alle staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen verbindlichen Bildungs- und Erziehungsziele festgelegt. Sie sind im Bildungs- und Erziehungsplan eingehend beschrieben.